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    Wir bedanken uns bei den Referentinnen und Referenten, die für die Erbschaftsinitiative in folgenden Städten ehrenamtlich Vorträge gehalten haben.

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DAS TESTAMENT IM ÜBERBLICK 
Das deutsche Erbrecht ist zu umfangreich und komplex, um es hier erschöpfend darzustellen. Die entscheidenden Fragen müssen oft persönlich und mit Rechtsanwälten oder Notaren besprochen werden. Die folgenden Informationen dienen als kleine Übersicht der Eckpunkte jedes Testaments. Weiterführende Informationen und Gespräche bieten die einzelnen Werke an. Fordern Sie gerne die entsprechenden Broschüren an. Darüber hinaus empfehlen wir, offen mit den Ihnen nahe stehenden Menschen zu sprechen, damit sie Ihre Absichten verstehen und zuordnen können.

Brauche ich ein Testament?
Liegt kein Testament vor, regelt das Gesetz, wer Sie zu welchen Anteilen beerbt. Als mögliche Erben sieht das Gesetz (nur) Verwandte in abgestuften Ordnungen und den Ehegatten vor:

   
   
1. Ordnung:   Kinder, Enkel, Urenkel und deren Abkömmlinge
   
         
   
2. Ordnung:   Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen und deren Abkömmlinge
   
         
   
3. Ordnung:   Großeltern, Tanten/Onkel und deren Abkömmlinge
   
         
   
4. Ordnung:   Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
   
         
   
5. Ordnung:   entferntere Verwandte und deren Abkömmlinge
   
         
   

Erben einer vorrangigen Ordnung schließen Erben nachfolgender Ordnungen aus. Soweit also Ihre Kinder (Erben 1. Ordnung) noch leben, bleiben Ihre Eltern (Erben 2. Ordnung) von der Erbfolge ausgeschlossen. Erben innerhalb derselben Ordnung ordnen sich in Rangfolge nach Maßgabe
der verwandtschaftlichen Nähe: Ihre Enkel erben nicht, solange Ihre Kinder noch leben.
Der Ehegatte erbt immer neben den Verwandten.

Ein Testament brauchen Sie immer dann, wenn Sie eine andere Erbfolge bestimmen wollen als die gesetzliche. Sie können mit einem Testament Personen – sei es als Erbe oder Vermächtnisnehmer – außerhalb Ihrer Familie begünstigen, z.B. Freunde oder gemeinnützige Organisationen. Bedenken Sie aber bitte, dass Ihre Kinder, Ihr Ehegatte und Ihre Eltern einen Anspruch auf den Pflichtteil haben.
   
                 
    Welche Form wähle ich für mein Testament?  
Die einfachste Form des Testaments ist das eigenhändige Testament. Dazu müssen Sie
   
                 
     
>

Ihr Testament von Anfang bis Ende handschriftlich  verfassen,

> unterschreiben 
> und mit Ort und Datum versehen.
   
               
      Sie können Ihren letzten Willen auch als notarielles Testament vor einem Notar errichten. Dieser achtet auf die korrekte rechtliche Formulierung.    
                 
   
DAS EIGENHÄNDIGE TESTAMENT: EIN SCHEMA
   
                 
    Überschrift   Mein Testament    
                 
    1. Widerruf   Ich, Max Müller, Bahnhofstr.1 in A-Stadt, widerrufe  vorsorglich alle früheren Testamente.
Haben Sie bereits früher ein Testament errichtet, sollte dieses, sofern rechtlich möglich, widerrufen und vernichtet werden.
   
                 
    2. Erbenbestimmung  

Zu meinem alleinigen Erben setze ich meinen  Enkel Markus Müller, Rathausplatz 1 in B-Stadt, ein.
Zunächst bestimmen Sie, wer Ihr Erbe ist. Erbe kann jede Person (Verwandte, Freunde etc.), aber auch eine gemeinnützige Organisation sein. Der Erbe ist Ihr Rechtsnachfolger und übernimmt das Vermögen, das Sie hinterlassen haben, gleichzeitig aber auch all Ihre Pflichten (z.B. Steuer- und sonstige Schulden).
Sie können auch mehrere Personen als Erben benennen.
Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Sie können die Quote bestimmen, zu der jedes Mitglied der Erbengemeinschaft am Nachlass beteiligt sein soll (z.B. bei zwei Mitgliedern 1/3 zu 2/3). Eine Erbengemeinschaft muss den Nachlass allerdings einvernehmlich regeln. In jedem Fall müssen Sie die Ansprüche Pflichtteilsberechtigter beachten.

Meine Nachbarin Maria Meier soll Erbin sein für den Fall, dass mein Enkel vor mir verstirbt.
Sie sollten einen Ersatzerben für den Fall einsetzen, dass Ihr Erbe vor Ihnen verstirbt. Andernfalls tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

   
                 
    3. Vermächtnis  

Mein Enkel hat dem katholischen Hilfswerk X aus meinem Geldvermögen einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro  zuzuwenden.
Mit einem Vermächtnis verpflichten Sie Ihren Erben dazu, einzelne Gegenstände Ihres  Nachlasses, z.B. ein Grundstück oder ein Bankguthaben, einer von Ihnen bestimmten Person zuzuwenden.

   
                 
    4. Auflage  

Dieses Geld soll das katholische Hilfswerk ....................... für die Arbeit mit ......................... einsetzen.

Mit der Erbschaft meines Enkels sind folgende Auflagen verbunden: Er soll mein Grab pflegen und zu meinem  Todestag eine heilige Messe feiern lassen.
Sie können den Erben oder Vermächtnisnehmer dazu  verpflichten, den Nachlass zu einem bestimmten Zweck einzusetzen.

   
                 
    5. Ort und Datum   A-Stadt, 13.9.2006    
                 
    6. Unterschrift   Max Müller    
                 
   
WIE BEWAHRE ICH DAS TESTAMENT AUF? 
   
                 
   
Ihr Testament muss zum einen sicher vor Missbrauch und Fälschung aufbewahrt werden, zum anderen im Zeitpunkt Ihres Todes schnell auffindbar sein. Sie sollten daher eine Person Ihres Vertrauens über den Aufbewahrungsort informieren oder aber das Testament direkt bei einem Amtsgericht oder Notar in die Verwahrung geben.
   
                 
   
MÜSSEN MEINE ERBEN ERBSCHAFTSTEUER ZAHLEN?   
   
                 
   

Jeder Erbfall löst Erbschaftsteuer aus. Die Höhe der Erbschaftsteuer ist abhängig von der Steuerklasse, den Freibeträgen des Erben, dem Steuersatz und der Höhe der Erbschaft. Es gilt: je enger die Verwandtschaft zum Verstorbenen, desto geringer die Steuer.

Zuwendungen (Erbschaft oder Vermächtnis) an die katholischen Hilfswerke sind wegen ihrer Gemeinnützigkeit steuerfrei.
   
         
   
WELCHE STEUERSÄTZE GIBT ES? 
   
         
   

Je enger der Begünstigte mit dem Erblasser oder dem Schenker verwandt ist, umso niedriger ist die Steuerklasse und somit der Steuersatz.

Steuerklasse I:
Ehepartner, Kinder und Stiefkinder des Erblassers, Enkelkinder; Eltern und Großeltern nur bei Erbschaften
Steuerklasse II:
Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und die geschiedenen Ehegatten; Eltern und Großeltern nur bei Erwerben durch Schenkung – bei Erbschaften siehe Steuerklasse I
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber

   
         
   

Steuersätze:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … €

Prozentsatz in der Steuerklasse

neu

I

II

III

75.000

7%

15%

30%

300.000

11%

20%

30%

600.000

15%

25%

30%

6.000.000

19%

30%

30%

13.000.000

23%

35%

50%

26.000.000

27%

40%

50%

über 26.000.000

30%

43%

50%

Quelle: Bundesministerium für Finanzen, Berlin
   
         
   
WELCHE FREIBETRÄGE GIBT ES?    
   
         
    Zunächst steht jedem Erwerber ein persönlicher Freibetrag zu.
Daneben wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der nur bei Erbschaften gilt. Die Höhe der Versorgungsfreibeträge richtet sich bei den Kindern nach dem Alter. Pensionen und Hinterbliebenenrenten wirken sich mindernd auf die Versorgungsfreibeträge aus.
Ferner gibt es im Erbfall noch weitere besondere Freibeträge für den Erwerb von Hausrat und anderen beweglichen Gegenständen.
Nur die Vermögenswerte werden besteuert, die nach Abzug der Freibeträge übrig bleiben.
   
         
   

Erwerber

Persönliche Freibeträge

Versorgungsfreibetrag

500.000 €

256.000 €

400.000 €

von 10.300,- bis 52.000,- (abhängig vom Alter)

200.000 €

 

100.000 €

 

20.000 €

 

20.000 €

 
   
         
    Die hier genannten Freibeträge gelten zusätzlich zu den besonderen Regeln für das selbstgenutzte Haus.    
         
   
WAS GILT FÜR DAS EINFAMILIENHAUS?
   
         
   

Grundsätzlich werden Immobilien mit dem Verkehrswert (gemeiner Wert) bewertet.
So kann der Wert eines Einfamilienhauses inklusive Grundstück aus Vergleichspreisen für vergleichbare Immobilien vom Finanzamt ermittelt werden.
Das selbst genutzte Haus, das an den Ehepartner vererbt wird, bleibt dann steuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte 10 Jahre selbst darin wohnt. Wird das selbst genutzte Haus an Kinder bzw. an Enkel vererbt, ist der Erwerb dann steuerfrei, wenn der Erwerber – z.B. das Kind - das Haus zehn Jahre lang selbst bewohnt.
Zudem darf die Wohnfläche nicht größer als 200 qm sein. Alles, was 200 qm übersteigt, muss versteuert werden.
Diese Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Haus innerhalb der Frist von 10 Jahren verkauft oder vermietet wird. Der Betroffene muss dann Erbschaftssteuer zahlen. Gibt aber beispielsweise der überlebende Ehegatte sein Haus wegen erheblicher Pflegebedürftigkeit vor Ablauf der Frist von 10 Jahren auf, so bleibt es bei der Steuerbefreiung.

Dieser Überblick kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Wegen der erbschaftssteuerlichen Auswirkungen sollten Sie sich im Hinblick auf Ihre persönliche Situation fachlich (z.B. durch einen Steuerberater) beraten lassen.

(Stand Oktober 2009)

   
   

 

   
                 
   

Falls Sie nähere Informationen oder Beratung
zur Gestaltung Ihres Testaments wünschen, wenden Sie sich bitte an eines oder mehrere der hier aufgeführten Werke. Diese halten für Sie ausführliche Broschüren bereit und vereinbaren gerne mit Ihnen einen Gesprächstermin.

Die Kontaktdaten der Werke finden Sie hier

 
   
         
   
         
       
   
             
   

Wir bedanken uns bei den Referentinnen und Referenten, die für die Erbschaftsinitiative in folgenden Städten ehrenamtlich Vorträge gehalten haben.

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