Zunächst steht jedem Erwerber ein persönlicher Freibetrag zu. Daneben wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der nur bei Erbschaften gilt. Die Höhe der Versorgungsfreibeträge richtet sich bei den Kindern nach dem Alter. Pensionen und Hinterbliebenenrenten wirken sich mindernd auf die Versorgungsfreibeträge aus.
Ferner gibt es im Erbfall noch weitere besondere Freibeträge für den Erwerb von Hausrat und anderen beweglichen Gegenständen. Nur die Vermögenswerte werden besteuert, die nach Abzug der Freibeträge übrig bleiben.
Alle übrigen Erben | 3 | 20.000 |
VERWANDTSCHAFTSGRAD | ERBSCHAFTS- STEUERKLASSE | FREIBETRÄGE IN EURO |
Ehepaare (auch gleichgeschlechtlich) | 1 | 500.000 |
Kinder (auch adoptiert sowie Stiefkinder sowie für Enkelkinder, wenn deren Eltern gestorben sind) | 1 | 400.000 |
Enkelkinder | 1 | 200.000 |
Eltern und Großeltern | 1 | 100.000 |
Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner (auch gleichgeschlechtlich) | 2 | 20.000 |
Die hier genannten Freibeträge gelten zusätzlich zu den besonderen Regeln für das selbstgenutzte Haus.